Gebühren
Abfallentsorgungsgebühren
Niedrige Grundgebühren: Müllvermeidung und Mülltrennung zahlen sich aus!
Das Entsorgungsverhalten der einzelnen Bürgerinnen und Bürger bestimmt seit 2007 mehr als bisher die Höhe der Gebühren, denn in Hilchenbach wird die Abfallbeseitigung seit dem noch gerechter abgerechnet. Der Grundsatz gilt mehr denn je: Wer mehr Abfall verursacht, soll auch mehr für die Beseitigung bezahlen, zum Vorteil der umweltbewussten Bürgerinnen und Bürger.
Konkret: Insgesamt konnte die jährliche Grundgebühr je Einwohner (oder Einwohnergleichwert) gegenüber 2006, als sie noch 17,10 Euro betragen hat, mehrfach gesenkt werden. Erst für das Jahr 2011 war dann wieder eine Erhöhung auf insgesamt 13 Euro erforderlich. Dieser Betrag liegt allerdings deutlich unter dem von 2006. Großer Vorteil dieser relativ niedrigen Grundgebühr: Die Haushalte haben immer mehr Einfluss auf die von Ihnen zu leistenden Zahlungen. Über die Anzahl der Leerungen können Sie die Höhe Ihrer Gebühr weitgehend selbst steuern. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, die Abfälle vorschriftsmäßig zu trennen und die Möglichkeiten der kostenlosen Entsorgung von Wertstoffen wie Glas, Papier, Verpackungen und so weiter zu nutzen. Neben der Umwelt kann dadurch auch der eigene Geldbeutel entlastet werden.
Die aktuelle Höhe ergibt sich aus der Satzung über die Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Hilchenbach. Die Satzung im Wortlaut finden Sie im Ortsrecht der Stadt Hilchenbach. Die Benutzungsgebühr setzt sich dabei aus einer Grundgebühr und einer Abfuhrgebühr zusammen.
Sie beträgt seit 1. Januar 2011 für:
Restabfall (graue Tonne)
Grundgebühr jährlich je Einwohner / Einwohnergleichwert
9,00 Euro (zuvor 5,80 Euro)
Abfuhrgebühr je Gefäß-Entleerung für
240 Liter 10,80 Euro und für 1100 Liter 49,60 Euro
Bioabfall (braune Tonne) jährlich je Einwohner / Einwohnergleichwert
4,00 Euro (zuvor 2,20 Euro)
Abfuhrgebühr je Gefäß-Entleerung für
240 Liter 6,40 Euro und für 770 Liter 20,60 Euro
Auf die Abfuhrgebühr (Entleerungen) werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen erhoben. Die Vorausleistungen eines jeden Jahres werden anhand der durchschnittlichen Entleerungen des Vorjahres festgesetzt.
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden im Rahmen des Grundbesitzabgabenbescheides erhoben. Gebührenpflichtige sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke.
