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Stadtverwaltung Hilchenbach
Gesetzliche Regelungen und Hinweise: Feuerwerk und Böller nur zu Silvester!
Die Erfahrungen vergangener Jahre haben leider gezeigt, dass sich schon Tage vor dem Jahreswechsel immer wieder Beschwerden aus der Bevölkerung häufen, weil unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft und auch abgebrannt werden. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und Jugendlicher, die rechtswidrig in den Besitz von Feuerwerks- und Knallkörpern gelangen, ist hierbei besonders erschreckend. Deshalb weist die Stadt Hilchenbach auf die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerkskörpern hin:
Die Erlaubnis zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Silvesterfeuerwerkskörper) gilt nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Das Abbrennen dieser Silvesterfeuerwerkskörper ist nach § 23 Absatz 2 der Sprengverordnung für Personen, die nicht über besondere Erlaubnisse verfügen, nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines Jahres erlaubt.
Silvesterfeuerwerk der Klasse II darf nach Bestimmung der Sprengverordnung nur von Menschen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verstöße gegen die Bestimmungen der Sprengverordnung können Ordnungswidrigkeiten darstellen und ein Bußgeld nach sich ziehen.
Für das erlaubte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht sollten folgende ergänzende Sicherheitshinweise beachtet werden: „Kaufen und zünden Sie nur von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände. Hierdurch können Verletzungen und andere Gefahren durch so genannte "Billigprodukte" vermieden werden. Vor dem Abbrennen sind die Gebrauchsanweisungen aufmerksam zu lesen und die Gefahrenhinweise unbedingt zu beachten. Um das Gefährdungspotenzial einzugrenzen, sollte auf das Abbrennen unter Alkoholeinfluss gänzlich verzichtet werden.“
Bitte besonders beachten: Keine Feuerwerkskörper in Kinderhand!!!
Feuerwerkskörper dürfen nur im "Freien" gezündet werden und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Gegenständen. Dabei ist auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen, Gebäuden, Bäumen oder Fahrzeugen zu achten.
Auf folgende Regelung weist der zuständige Mitarbeiter der Stadt Hilchenbach, Peter Krautheim, besonders hin: „Werfen Sie angezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Absatz 1 der Sprengverordnung verboten. Ein Mindestabstand von 200 Metern sollte hier unbedingt eingehalten werden.“
Raketen sollten Sie nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht in die Höhe starten lassen.
Beim Verlassen der Wohnung sollten sämtliche Fenster (auch Dachfenster) und Türen geschlossen werden, damit verirrte Feuerwerkskörper nicht in die Räume fliegen können. Für den Notfall geeignete Löschmittel, zum Beispiel Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser, sind bereit zu halten.
Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer gekommen sein, das mit eigenen Mitteln nicht zu löschen ist, ist umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 zu alarmieren.