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Bürgerentscheid zu den künftigen Eigentumsverhältnissen der VWS AG

Bürgerentscheid zur VWS am 21. Dezember 2003:
"Sind Sie dafür, dass der Kreis Siegen-Wittgenstein seine Geschäftsanteile an der VWS AG behalten soll?"

Das Endergebnisse der Abstimmung für den Kreis Siegen-Wittgenstein (und auch für den Kreis Olpe) erfahren Sie am 21.12. nach Auszählung aller Stimmen auf der Website der Kommunalen Datenzentrale Westfalen-Süd!

Die Briefwahlunterlagen erhalten Sie auf Anforderung (Stimmscheinantrag siehe unten) per Post zugesandt oder persönlich in den Räumen 009 und 013 (Rathaus der Stadt Hilchenbach, Markt13)

Bekanntmachung der Stadt Hilchenbach zum Bürgerentscheid (mit Übersicht der Stimmlokale)

Abstimmung zur VWS am 21. Dezember 2003 - Entscheiden Sie mit!!!

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Hilchenbach über die Durchführung des Bürgerentscheides gem. § 23 Kreisordnung zu den künftigen Eigentumsverhältnissen der Verkehrsbetriebe Westfalen-Süd AG (VWS AG)

I.
Der Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein hat in seiner Sitzung am 07.11.2003 den Abstimmungstag für den Bürgerentscheid über die künftigen Eigentumsverhältnisse der Verkehrsbetriebe Westfalen-Süd AG (VWS AG) auf Sonntag, den 21.12.2003 festgelegt. Auf die amtliche Bekanntmachung des Kreises Siegen-Wittgenstein hierzu wird hingewiesen. Die Stimmabgabe ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich.

II.
Die zur Abstimmung gestellte Frage lautet:
"Sind Sie dafür, dass der Kreis Siegen-Wittgenstein seine Geschäftsanteile an der VWS AG behalten soll?"
Diese Frage kann nur mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden.

III.
1. Für die Abstimmung ist die Stadt Hilchenbach in folgende Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk Stadtteil(e) Stimmlokal
01 Müsen Grundschule Müsen
02 Dahlbruch Feuerwehrgerätehaus Dahlbruch
03 Allenbach,
Grund,
Oechelhausen
Ruckersfeld
Grundschule Allenbach
04 Hilchenbach,
Vormwald
Feuerwehrgerätehaus Hilchenbach
05 Hadem,
Helberhausen,
Oberndorf
Grundschule Helberhausen
06 Lützel Alte Schule Lützel


2. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt worden. Sie werden im Stimmlokal bereit gehalten. Der Stimmberechtigte hat nur eine Stimme, die abgegeben wird, in dem auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll.

Die abgegebene Stimme wird ungültig, wenn der Stimmzettel
- den Willen des Abstimmungsberechtigten nicht klar erkennen lässt oder
- Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen enthält.

Bei einer Abstimmung per Brief ist eine Stimme dann als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmumschlag oder in einem amtlichen Stimmumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen Stimmumschlägen abweicht.

3. Zur Stimmabgabe im Stimmlokal hat der Abstimmende einen gültigen Ausweis mitzuführen, damit er sich auf Verlangen über seine Person ausweisen kann.

4. Inhaber eines Stimmscheines können in jedem Stimmbezirk des Kreises Siegen-Wittgenstein oder durch Brief abstimmen.
Einen Stimmschein erhält auf Antrag
a) jeder in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte,
b) ein nicht in das Abstimmungsverzeichnis der Abstimmungsberechtigten eingetragener Abstimmungsberechtigter,
- wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder,
- wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Bürgerentscheid erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt.

Stimmscheine können von Abstimmungsberechtigten in der Zeit vom 17. November bis 19. Dezember 2003, 18.00 Uhr, bei dem zuständigen Bürgermeister (Wahlamt) schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie oder per E-Mail als gewahrt. Der schriftliche Antrag muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift enthalten. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

In Ausnahmefällen können Untergebrachte in Einrichtungen (z. B. Justizvollzugsanstalten, Altenheimen, Krankenhäuser), soweit sie abstimmungsberechtigt sind, auch noch am Abstimmungstag, bis 15.00 Uhr, einen Stimmschein beantragen.

Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu ermächtigt ist. Die Abholung des Stimmscheines für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Abstimmungsberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post zugesandt oder amtlich überbracht werden können.

Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt.

IV.
1. Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheides Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Kreisgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

2. Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist

2.1 derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

2.2 wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

3. Das Abstimmungsverzeichnis (Stand: 16. November 2003) wird in der Zeit vom 01.12. bis 05.12.2003 während der allgemeinen Öffnungszeiten und am Donnertag, dem 04.12.2003, bis 18.00 Uhr bereitgehalten.

Abstimmen kann, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am, 05.12.2003, während der Dienststunden Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

V.
Ein Abdruck dieser Bekanntmachung wird vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich das Stimmlokal befindet, mit einem Musterstimmzettel angebracht.