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Volksinitiative der Arbeitsgemeinschaft "Haus der offenen Tür NRW" zur Absicherung der Kinder- und Jugendförderung
Anzahl der Unterschriften in Hilchenbach: Endstand am 27.01.2004: 195 Stimmen!
Vorläufiges Endergebnis: 174.553 Unterschriften - deutlich mehr als die benötigten 66.000
Erstmals seit der Einführung dieses Instruments im Jahre 2002 ist eine Volksinitiative in NRW erfolgreich.
Auslegung der Eintragungslisten der Volksinitiative der Arbeitsgemeinschaft "Haus der offenen Tür NRW" zur Absicherung der Kinder- und Jugendförderung (November 2003)
1. Auf Antrag der Arbeitsgemeinschaft "Haus der offenen Tür NRW" hat die Landesregierung gemäß Artikel 67 a der Landesverfassung die Listenauslegung für eine Volksinitiative zugelassen, die auf folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung gerichtet ist:
Der Landtag möge sich befassen"
- mit der Absicherung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
- mit dem Ziel, die Förderung aller jungen Menschen (im Sinne der §§ 11-13 SGB VIII) in NRW rechtsverbindlich zu gewährleisten."
2. Die Zulassung der Listenauslegung ist am 29. Oktober 2003 vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt Nr. 43, Seite 1150 des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben worden. Gemäß § 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) erfolgt die Listenauslegung in der Zeit vom 27.11.2003 bis 27.01.2004. An Heiligabend, Weihnachten, Sonntag, den 28.12.2003, Silvester und Neujahr erfolgt keine Auslegung.
3. Für das Gebiet der Stadt Hilchenbach ist ein Eintragungsbezirk gebildet worden.
4. Die Eintragungslisten liegen in dem unter Ziffer 2 genannten Zeitraum von montags bis freitags während der üblichen Amtsstunden im Rathaus Hilchenbach, Markt 13, Zimmer 013 aus. An den Sonntagen in dem unter Ziffer 2 genannten Auslegungszeitraum sind Eintragungen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung mit der Stadt Hilchenbach möglich. Darüber hinaus sind am 21.12.2003 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Eintragungen möglich.
5. Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur in dem zuvor bezeichneten Eintragungsraum seiner Stadt eintragen, in dessen Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) er eingetragen ist. Der Eintragungsberechtigte hat sich, sofern er nicht seiner Person nach dem beaufsichtigten Bediensteten der Stadtverwaltung bekannt ist, in geeigneter Weise, in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) zu legitimieren.
6. Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt ist, in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist und sein Stimmrecht nicht verloren hat oder wer einen Eintragungsschein besitzt.
7. Die Eintragung erfolgt in spezielle von der Arbeitsgemeinschaft "Haus der offenen Tür NRW" bereitgestellte und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Eintragungslisten.
8. Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal in die Eintragungsliste eintragen. Dabei sind alle Spalten der Eintragungslisten persönlich, vollständig und leserlich auszufüllen.
9. Eintragungsberechtigte, die einen Eintragungsschein haben, können sich in jeder Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen in dort ausliegenden Eintragungslisten eintragen.