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Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen
46. Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Landtag NordrheinWestfalen am 15. Mai 2022
Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Die Stadt Hilchenbach gehört zum Wahlkreis 127 (Siegen-Wittgenstein II) und ist in 19 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimm- |
Bezeichnung |
Lage des Wahlraums |
1.1 – 2.1 |
Stahlberg-Grundschule |
Kindelsbergstraße 8, 57271 Hilchenbach |
3.1 |
Villa Klitzeklein |
Müsener Straße 37, 57271 Hilchenbach |
4.1 |
Evangelisches Gemeindezentrum |
Ernst-August-Platz 3, 57271 Hilchenbach |
5.1 |
Ökumenischer Tisch |
Untere Wiesenstraße 6, 57271 Hilchenbach |
6.1 |
Augustinusheim |
Talsperrenstraße 1A, 57271 Hilchenbach |
7.1 – 8.1 |
Stift Keppel |
Stift-Keppel-Weg 37, 57271 Hilchenbach |
9.1 |
Klimawelten |
Kirchweg 17, 57271 Hilchenbach |
10.1 |
Alloheim Senioren-Residenz |
Kürschnerweg 1, 57271 Hilchenbach |
11.1 |
Sparkasse Siegen (repräsentativ) |
Markt 10-12, 57271 Hilchenbach |
12.1 |
Richard-Martin-Haus |
Siedlung 94, 57271 Hilchenbach |
13.1 |
DRK Sozialzentrum |
Ruinener Weg 2, 57271 Hilchenbach |
14.1 |
Dorfgemeinschaftshaus Vormwald |
Vormwalder Straße 45, 57271 Hilchenbach |
15.1 |
Firma Rockenfeller |
Ferndorfstraße 80, 57271 Hilchenbach |
15.2 |
Alte Schule Helberhausen |
Ferndorfstraße 172, 57271 Hilchenbach |
16.1 |
Dorfgemeinschaftshaus Grund |
Jung-Stilling-Straße 11, 57271 Hilchenbach |
16.2 |
Dorfgemeinschaftshaus Lützel |
Kronprinzenstraße 14, 57271 Hilchenbach |
16.3 |
Dorfgemeinschaftshaus Ruckersfeld |
Am Oberrain 3, 57271 Hilchenbach |
Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichti- gung, die in der Zeit vom 12. April 2022 bis 24. April 2022 zugestellt worden ist angegeben.
Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes Stadt Hilchenbach, Markt 13, 57271 Hilchenbach, Ratssaal, 1. Obergeschoss, Raum 126 eingesehen werden.
Die allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes sind: Montag, Dienstag und Donnerstag von 7:30 bis 16:30 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 7:30 bis 12:30 Uhr.
2. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Der/Die Wähler/in soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen und hat sich auf Verlangen über seine/ihre Person auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist bei der Wahl auf Verlangen abzugeben.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers / jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten bis zu fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der/Die Wähler/in gibt
seine/ihre Erststimme in der Weise ab
dass er/sie im linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/welcher Bewerber/in sie gelten soll,
seine/ihre Zweitstimme in der Weise ab
dass er/sie im rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von dem/der Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen beschaffen (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Er/Sie muss seinen/ihren Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem (Ober-)Bürgermeister / der (Ober-)Bürgermeisterin übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Er/Sie kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle (Wahlamt) des (Ober-)Bürgermeisters / der (Ober-)Bürgermeisterin abgeben.
Für die Gemeinde werden sechs Briefwahlvorstände gebildet.
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 15:00 Uhr in der Carl-Kraemer-Realschule, Jung-Stilling-Allee 8, 57271 Hilchenbach zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. Die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses sind ebenfalls öffentlich. Siehe Punkt 4, dieser Wahlbekanntmachung.
Jede/r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Absatz 4 Landeswahlgesetzt (LWahlG)). Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle des/der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 30 Absatz 1 Nummer 6 LWahlG).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem/der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 30 Absatz 1 Nummer 4a LWahlO). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Hilchenbach, 7. April 2022
Der Bürgermeister
K. Kaioglidis