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Corona-Pandemie
Auswirkungen im Friedhofsbereich
Folgende Regelungen gelten entsprechend der CoronaSchutzverordnung (CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in der Fassung mit Wirkung zum 2. Juli 2020 bei der Durchführung von Bestattungen:
- Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Absatz 3 Bestattungsgesetzes NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen beanspruchen weiterhin Geltung.
- Zur Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen müssen geeignete Hygienevorkehrungen getroffen werden. Grundsätzlich sollte zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden. Für Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten keine Abstandsregelungen. Wird der Mindestabstand zwischen anderen als den vorgenannten Personen unterschritten, sollte dies nur unter beidseitiger Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung geschehen und auf das im Rahmen von friedhofsrelevanten Vorgängen notwendige Maß beschränkt bleiben, zum Beispiel Beileidsbekundung am Grab.
- Empfohlen wird, für Trauerfeiern eine Personenobergrenze von 50 Trauergästen vorzusehen und die Rückverfolgbarkeit nach § 2a CoronaSchVO sicher zu stellen.
- Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen oder bei den Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Durchführung einer Trauerfeier ist bis auf weiteres nicht ausdrücklich verboten und folglich erlaubt. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, auch in Warteschlangen, zu treffen. Außerdem darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen eine Person pro sieben Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen.
- Einer berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand stehen grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Eine religiöse Begleitung durch Geistliche ist zulässig. Auch zu einer Untersagung von Bestattungen nach muslimischem Ritus besteht bis auf weiteres grundsätzlich keine Veranlassung mehr; der unmittelbare Kontakt mit dem Leichentuch ist den Angehörigen der verstorbenen Person vorbehalten.
Im Einzelnen ist eine Abstimmung der Möglichkeiten mit der Stadt Hilchenbach erforderlich.
21.07.2020